Niederlassungserlaubnis für meine Frau
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Pupsik
Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Hallo,
Ich bin seit fast 2 Jahren mit meiner russischen Frau verheiratet. Vorher war sie 5 Jahre bereits als Studentin in Deutschland. Mittlerweile schreibt sie ihre Diplomarbeit. Bis jetzt hatte sie ein studentisches Vusim und im letzten Jahr ein befristestes Visum als Ehefrau gehabt. Nun möchten wir eine Niederlassungserlaubnis für sie beantragen. Hat sie ein Recht dazu? In Deutschland ist sie ja schon seit über 7 Jahren. Sie hat auch immer neben dem Studium gearbeitet. Ich brauche eure Ratschläge. Und ich bin für jeden Tip dankbar.
Ich bin seit fast 2 Jahren mit meiner russischen Frau verheiratet. Vorher war sie 5 Jahre bereits als Studentin in Deutschland. Mittlerweile schreibt sie ihre Diplomarbeit. Bis jetzt hatte sie ein studentisches Vusim und im letzten Jahr ein befristestes Visum als Ehefrau gehabt. Nun möchten wir eine Niederlassungserlaubnis für sie beantragen. Hat sie ein Recht dazu? In Deutschland ist sie ja schon seit über 7 Jahren. Sie hat auch immer neben dem Studium gearbeitet. Ich brauche eure Ratschläge. Und ich bin für jeden Tip dankbar.
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Bist du Deutscher?
- Zejtnot
- Globaler Moderator

- Beiträge: 14590
- Registriert: 30 Jun 2006, 11:25
- Wohnort: Sibirien, Sachsen
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Angenommen, dass Du Deutscher bist, dann hat Deine Ehefrau natürlich Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis. Als EU-Bürger bekommen Ehepartner die Aufenthaltserlaubnis erst für das Land des EU-Bürgers, dann darf man aber umziehen. Als Nicht-EU-Bürger darf man Ehepartner auch irgendwie mitbringen - wie, weiß ich aber nicht.
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Hallo Pupsik, lies mal
hier und hier.
Woanders habe ich noch gelesen, dass als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne von § 9 Abs. 1 AufenthG nur Aufenthaltstitel gelten, die dazu geeignet sind, eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts in Deutschland herbeizuführen. Zu diesen Aufenthaltstiteln zählt die Aufenthaltsbewilligung (jetzt: Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken) nicht, da sie allein zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde und darauf ausgerichtet ist, dass der Ausländer nach Beendigung seiner Ausbildung Deutschland wieder verlässt. Sie soll also ausdrücklich nicht dazu führen, dem Ausländer ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen. Insofern ist wohl bei euch die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 1 AufenthG noch nicht erfüllt.
Ich würde einfach mal zur zuständigen Behörde wandern und dort nachfragen, die wissen es am besten.
hier und hier.
Woanders habe ich noch gelesen, dass als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne von § 9 Abs. 1 AufenthG nur Aufenthaltstitel gelten, die dazu geeignet sind, eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts in Deutschland herbeizuführen. Zu diesen Aufenthaltstiteln zählt die Aufenthaltsbewilligung (jetzt: Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken) nicht, da sie allein zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde und darauf ausgerichtet ist, dass der Ausländer nach Beendigung seiner Ausbildung Deutschland wieder verlässt. Sie soll also ausdrücklich nicht dazu führen, dem Ausländer ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen. Insofern ist wohl bei euch die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 1 AufenthG noch nicht erfüllt.
Ich würde einfach mal zur zuständigen Behörde wandern und dort nachfragen, die wissen es am besten.
Du erntest, was du säst.
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Da wir gerade beim Thema sind: hat jemand beim Thema Erhalt der Niederlassungerlaubnis (oder auch der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis) schon mal etwas in Richtung Der Pass muss noch mind. 6 Monate gültig sein gehört/gelesen ?
Учись, студент! Кто не работает - тот ест
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Da liegst du ein wenig falsch. Nach § 9 Absatz 4 Nr. 3 wird die Aufenthaltsbewilligung/Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet. Außerdem beträgt die Frist nur 3 Jahre anstatt 5 Jahre falls Pupsik Deutscher ist. Bloß dieses kleine Detail hat er leider vergessen zu erzählenmanuchka hat geschrieben:Hallo Pupsik, lies mal
hier und hier.
Woanders habe ich noch gelesen, dass als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne von § 9 Abs. 1 AufenthG nur Aufenthaltstitel gelten, die dazu geeignet sind, eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts in Deutschland herbeizuführen. Zu diesen Aufenthaltstiteln zählt die Aufenthaltsbewilligung (jetzt: Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken) nicht, da sie allein zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde und darauf ausgerichtet ist, dass der Ausländer nach Beendigung seiner Ausbildung Deutschland wieder verlässt. Sie soll also ausdrücklich nicht dazu führen, dem Ausländer ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen. Insofern ist wohl bei euch die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 1 AufenthG noch nicht erfüllt.
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Marco, danke für die Richtigstellung, wie gesagt, ich hatte das woanders noch gelesen.
Du erntest, was du säst.
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
davon habe ich nichts gehört. Allerdings macht es auch nicht so viel Sinn, eine AE oder Niederlassungserlaubnis in einen bald ablaufenden Pass eintragen zu lassen.wolk0815 hat geschrieben:Da wir gerade beim Thema sind: hat jemand beim Thema Erhalt der Niederlassungerlaubnis (oder auch der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis) schon mal etwas in Richtung Der Pass muss noch mind. 6 Monate gültig sein gehört/gelesen ?
Aber es gilt andersrum: wenn ein neuer (russischer) Pass beantragt werden muss, muss die Aufenthaltserlaubnis mindestens 6 Monate Gültigkeit haben.
Gruß
Oletsch
Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Logisch klang es für mich auch nicht. Aber von logischem Denken habe ich mich seit der Forderung nach einer Ledigkeitsbescheinigung für die Aussteller meines Ehefähigkeitszeignisses (Motto "Hauptmann von Köpenick") auch hier in D schon etwas distanziert. 
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Zeppelin
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- Registriert: 25 Jun 2006, 14:12
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Re: Niederlassungserlaubnis für meine Frau
Bin inzwischen leider nicht mehr auf dem allerneuesten Stand zu dem Thema, aber die Eckdaten für eine NE etc. bringe ich noch im wesentlichen zusammen.Pupsik hat geschrieben:Hallo,
Ich bin seit fast 2 Jahren mit meiner russischen Frau verheiratet. Vorher war sie 5 Jahre bereits als Studentin in Deutschland. Mittlerweile schreibt sie ihre Diplomarbeit. Bis jetzt hatte sie ein studentisches Vusim und im letzten Jahr ein befristestes Visum als Ehefrau gehabt. Nun möchten wir eine Niederlassungserlaubnis für sie beantragen. Hat sie ein Recht dazu? In Deutschland ist sie ja schon seit über 7 Jahren. Sie hat auch immer neben dem Studium gearbeitet. Ich brauche eure Ratschläge. Und ich bin für jeden Tip dankbar.
Vorab sei aber bemerkt, dass es etwas schwierig ist (u.a. abhängig vom Bundesland bzw. der konkreten ABH), die Aufenthaltszeiten aus dem Studentenstatus und dem Ehestatus zusammenzuführen, um zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine NE zu gelangen.
Wesentliche Voraussetzung für die NE ist, dass beide Ehepartner völlig unabhängig von Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII sind, d.h., dass sie relativ gesicherte Einkommen haben, von denen der Lebensunterhalt beider komplett gedeckt ist. (Wohngeld zählt da nicht mit.)
Russische Staatsangehörige, die Ehepartner von Deutschen sind, erwerben nach drei Jahren in D gelebter Ehe den Anspruch auf eine NE. Inwiefern hierbei nun vorige Aufenthaltszeiten mit angerechnet weden, kann man halt nicht genau sagen.
Es kann jedoch gut möglich sein, dass in dieser Kostellation etwas genauer hingeschaut wird, weil natürlich sofort der Verdacht auch eine "Scheinehe" hochkommen kann, weil erst kurz vor Ende des Studiums geschlossen, um hierbleiben zu können - zumal wenn man dann so schnell wie möglich die NE haben möchte.
Klingt alles etwas zu sehr nach "auf jeden Fall in D bleiben." (Sorry, ich will das nicht unterstellen, aber ich weiß aus langjähriger Erfahrung mit dem Thema, dass dies in der Praxis häufig passiert.) Siehe dazu auch zahllose Threads bei http://www.info4alien.de
Um das Entstehen von Verdachtsmomenten zu vermeiden, würde ich in diesem Falle zunächst mal eine weitere AE beantragen, die dann aller Wahrscheinlichkeit nach für die kommenden drei Jahre gelten würde. Bei dieser Gelegenheit könnte man allerdings durchaus auch nachfrageen, ob nicht auch gleich eine NE erteilt werden könnte...
So sieht die Sache dann gleich ganz anders aus :-)
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
