Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Welche Unterlagen werden für ein Visa nach Russland benötigt, was ist eine Migrations-Karte, Probleme mit der Registrierung ... Hilfe findest Du hier.
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Elenast

Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Elenast »

Liebe Forummitglieder!

Ich habe eine Frage bezüglich der russischen Visabestimmungen für deutsche Ehepartner. Ich selbst bin russische Staatsbürgerin, mein Mann ist Deutscher. Hat er einen Anspruch auf eine dauerhafte "Aufenthaltsgenehmigung" in Ru, ähnlich der, die man als russischer Ehepartner eines deutschen Staatsbürgers in DE bekommt? Im Moment wohnen wir in Berlin, planen aber, in Zukunft in Russland zu leben.
Können meine Eltern bei der deutschen Botschaft ein "Jahresvisum" für DE beantragen, um uns in Berlin besuchen zu können?
Vielen Dank für die Mühen! Leider wurde ich weder bei der russischen Botschaft in Berlin, noch im deutschen Konsulat in Petersburg findig.
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Zejtnot
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Zejtnot »

Elenast hat geschrieben:Hat er einen Anspruch auf eine dauerhafte "Aufenthaltsgenehmigung" in Ru, ähnlich der, die man als russischer Ehepartner eines deutschen Staatsbürgers in DE bekommt? Im Moment wohnen wir in Berlin, planen aber, in Zukunft in Russland zu leben.
Ja, hat er. Aber es ist nicht so simpel, wie in Deutschland. Er muss eine Разрешение на временное проживание beantragen, diese kann nach einem Jahr in einen вид на жительство umgewandelt werden. Man braucht dafür:
* Eheurkunde (ggf. übersetzt)
* Pass (übersetzt)
* dein Pass
* polizeiliches Führungszeugnis aus Deutschland
* ärztliches Zeugnis (in Russland, Hautarzt, Aidstest, Tuberkulose, Drogentest)
* eine Unterkunft mit Einwilligung des Besitzers zu einer Registrierung auf drei Jahre
* Einkommensnachweis (als Ehepaar mindestens 7000 Rubel pro Monat)
* 400 bzw. 1000 Rubel Gebühren
Klingt alles simpel, aber ist dennoch eine endlose Rennerei! Mein objektiver Erfahrungsbericht: http://www.deutsche-novosibirsk.de/gesc ... ibirsk/#29

Der Antrag kann bis zu einem halben Jahr im Amt rumliegen, bevor er genehmigt wird. Währenddessen kann man aber im Land bleiben. Nur zur Aus- und Einreise muss man ein extra Visum beantragen. Hat man das Wohnrecht, braucht man als Deutscher kein Visum mehr (dank eines Abkommens zwischen D und RUS).

Als Ehepartner gelten für einen nicht die Quoten, die in Russland die Migration beschränken - immerhin. Aber: Will man arbeiten, braucht man eine Arbeitsgenehmigung - zumindestens so lange man keinen вид на жительство hat. Für diese Arbeitsgenehmigung gelten wiederum die Quoten.
Können meine Eltern bei der deutschen Botschaft ein "Jahresvisum" für DE beantragen, um uns in Berlin besuchen zu können?
Laut dem letzten EU-RUS-Abkommen ja. Und dieses Visum sollte auch kostenlos sein.
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Dietrich
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Dietrich »

Zejtnot_ hat geschrieben:
Können meine Eltern bei der deutschen Botschaft ein "Jahresvisum" für DE beantragen, um uns in Berlin besuchen zu können?
Laut dem letzten EU-RUS-Abkommen ja. Und dieses Visum sollte auch kostenlos sein.
Nein!

laut letztem Abkommen bekommen deine Eltern zwar das Visum kostenlos, allerdings haben sie KEINEN Anspruch auf ein Jahresvisum.
Denn in Artikel 5 (Mehrfachvisa) heisst es nur
(1)Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrich-
tungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Foderation stel-
len folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gul-
tigkeit von bis zu 5 Jahren aus:
[...]
b)Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren
oder unterhaltsberechtigten Kindern, die Burger der Europa-
ischen Union bzw. Staatsangehorige der Russischen Fodera-
tionbesuchen, welche auf dem Gebiet der Russischen Fode-
ration bzw. eines Mitgliedstaatsrecht maessig wohnhaft sind,
mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befris-
teten Gultigkeitsdauer.
Meine Mutter kann z.B. auch nur ein 3-Monatsvisum fuer Russland bekommen. Und dazu muss ich hier einen riesen Behoerden-Tam-Tam veranstalten.....

Aber vielleicht haelt es die deutsche Botschaft ja etwas humaner.... waere nachzufragen.
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von manuchka »

Ich war im Herbst 2007 mal in der dt. Botschaft, um nachzufragen, wie das mit Verwandten ist. Besser ist wohl immer noch, wenn für die Eltern des russ. Ehepartners der dt. Ehepartner die Verpflichtungserklärung macht. Da das dann die Schwiegereltern, also enge Verwandte, sind, müsste auch ein Jahresvisum gehen (obwohl die nette Dame mir empfohlen hat, die Verpflichtungserklärung beim ersten Mal vielleicht nur für drei Monate oder ein halbes Jahr zu machen) - aber Versicherung für den ganzen Geltungszeitraum muss wohl bei Visa-Beantragung vorliegen.
Du erntest, was du säst.
Elenast

Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Elenast »

Zunächst vielen herzlichen Dank an alle für die hilfreichen Informationen!
Was ich nicht so richtig verstehe:
вид на жительство bekommt man ja vermutlich auch nicht unbefristet. Was braucht man dafür? Was bedeutet "Wohnrecht"?
Meine Befürchtung ist folgende (gut, Ihr werdet sagen, dass man in Russland so weit im voraus nicht planen kann, ich tue dies vorsichtshalber trotzdem...):
Nach 50 Jahren bin ich tot und mein Mann muss das Land verlassen, in dem er sein ganzes Leben verbracht hat. Oder - er muss auch mit 90 noch in irgendwelche Ämter, um eben diese Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern... Wie kann man solche Situationen vermeiden?

Eine weitere Frage - wenn ich mich über einem Jahr im Ausland aufhalte (mit meinem deutschen Ehepartner oder auch ohne), verliere ich die deutsche Aufenthaltserlaubnis irgendwann oder nicht?
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Dietrich
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Dietrich »

Wenn dein Mann erstmal in Russland lebt, dann wird er eh (statistisch) keine 70 Jahre alt. Geschweige denn 90!

Aber Spass beiseite:

Der Vid muss alle 5 Jahre verlaengert werden. Ob das auch dann funktioniert, wenn der Ehepartner nicht mehr lebt.... oder wenn man z.B. einfach geschieden ist... ich weiss es ehrlich gesagt nicht.

Wirklich unbefristet ist in dem Zusammenhang in RU wohl nur die Einbuergerung.

Zu deiner Frage wegen der AE:
Im Prinzip ja. Allerdings weiss ich nicht, ob das auch fuer eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) gilt.
Allerdings bleibt das Problem, dass es erst mal jemand merken muss.... aber darueber haben wir in einem anderen Thread schon spekuliert.
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Zejtnot
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Zejtnot »

Elenast hat geschrieben:Was bedeutet "Wohnrecht"?
Sorry, damit meinte ich die Разрешение на временное проживание (vorläufiges Wohnrecht) und den вид на жительство (endgültiges Wohnrecht).
вид на жительство bekommt man ja vermutlich auch nicht unbefristet.
Theoretisch muss er nach fünf Jahren nur verlängert werden. Das heißt aber nicht, dass er neu beantragt werden muss. Da ich aber noch nicht einmal die ersten fünf Jahre weg habe, kann ich nicht sagen, ob das nicht doch dasselbe ist.

Rein vom Gesetz her fällt mit dem Tod des Ehepartners natürlich die Grundlage für die Befreiung von der Quote weg. ABER: Ich kenne auch Fälle, wo das Wohnrecht ohne diesen Grund (Ehepartner) erteilt wurde. Einfach mit einer schriftlichen Begründung, warum man gern hier sein möchte. Dies ist also durchaus möglich.
Nach 50 Jahren bin ich tot und mein Mann muss das Land verlassen, in dem er sein ganzes Leben verbracht hat.
Sagen wir es so: Ich sehe eher die Gefahr, dass man in 50 Jahren eh nicht weiß, ob es so etwas wie вид на жительство noch gibt?! Und ob es irgendein Ausländer überhaupt so lange hier aushalten kann. Sorry.
Eine weitere Frage - wenn ich mich über einem Jahr im Ausland aufhalte (mit meinem deutschen Ehepartner oder auch ohne), verliere ich die deutsche Aufenthaltserlaubnis irgendwann oder nicht?
Übrigens: Wenn Dein deutscher Ehemann mehr als ein halbes Jahr Russland verlässt, verliert er sowohl Разрешение на временное проживание als auch вид на жительство. Und die Russen bemerken das auch, im Gegensatz zu den Deutschen.
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von manuchka »

Elenast hat geschrieben:Eine weitere Frage - wenn ich mich über einem Jahr im Ausland aufhalte (mit meinem deutschen Ehepartner oder auch ohne), verliere ich die deutsche Aufenthaltserlaubnis irgendwann oder nicht?
Ja, wenn es nur eine Aufenthaltserlaubnis ist. Das Aufenthaltsgesetz sagt in § 51:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
Maßgeblich sind in eurem Fall die von mir markierten Punkte.
Wenn du allerdings eine Niederlassungserlaubnis hast, dann gilt für dich als Ehefrau eines Deutschen:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Du erntest, was du säst.
Zeppelin
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Re: Visabestimmungen für deutsche Ehepartner

Beitrag von Zeppelin »

Wenn ich Manu noch kurz ergänzen darf:

zu § 51 Abs. 7 AufenthG: Ob und für wie lange die jeweilige Ausländerbehörde (ABH) eine längere Abwesendheitszeit genehmeigt, ohne dass die AE erlischt, häng stark von den konkreten Umständen ab. Soll man z.B. für einen festgelegten Zeitraum von sagen wir 2 oder 3 Jahren in die Russische Neiderlasssung eines Unternehmens entsendet werden, wäre dass sicher ebenso wenig ein Problem, als wenn man für ein Jahr Auslandsstudium Deutschland verlässt.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn der etwaige Zeitpunkt einer Rückkehr nicht genauer bestimmt werden kann.

Es ist aber kein Problem, wenn man die AE vorübergehend verlieren würde, denn die Anspruchsgrundlage für eine neue AE bestünde ja fort und diese neue AE wäre dann viel einfacher zu bekommen, als die erste, da aller erforderlichen Nachweise ja schon bei den dt. Behörden sind.

Ansonsten wäre auch noch der § 31 AufenthG - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten von Interesse, insbesondere für den Fall, dass die Ehe in die Brüche geht, oder der dt. Ehepartner versterben sollte (was im schlimmsten Falle ja auch bedacht sein muss.)

Gruß,
Zeppelin
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
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