OOO - Geschäftsführer im Ausland
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ROTYN
OOO - Geschäftsführer im Ausland
Servus,
ich beschäftige mich gerade mit einer rechtlichen Frage.
Eine deutsche Firma gründet eine (GmbH ) OOO in Russland. Als Geschäftsführer wird eine natürliche Person eingetragen, welche für den Mutterkonzern arbeitet. Sie erhält weiterhin ihr Gehalt vom deutschen Konzern, pro Forma auch ein Gehalt von der OOO. Die Person hält sich jedoch in aller Regel max.7 Tage pro Monat in Russland auf.
1) Unerliegt das von der OOO erzielte EInkommen der russischen oder der deutschen Steuerpflicht?
2) Ist es zulässig, dass der Geschäftsführer seine überwiegende Zeit in Deutschland verbringt (und keinen Wohnsitz in Russland hat) ?
Gruss
Rudy
ich beschäftige mich gerade mit einer rechtlichen Frage.
Eine deutsche Firma gründet eine (GmbH ) OOO in Russland. Als Geschäftsführer wird eine natürliche Person eingetragen, welche für den Mutterkonzern arbeitet. Sie erhält weiterhin ihr Gehalt vom deutschen Konzern, pro Forma auch ein Gehalt von der OOO. Die Person hält sich jedoch in aller Regel max.7 Tage pro Monat in Russland auf.
1) Unerliegt das von der OOO erzielte EInkommen der russischen oder der deutschen Steuerpflicht?
2) Ist es zulässig, dass der Geschäftsführer seine überwiegende Zeit in Deutschland verbringt (und keinen Wohnsitz in Russland hat) ?
Gruss
Rudy
- Zejtnot
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Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Meiner Erfahrung nach ist es so:
1) Das Einkommen der Firma: in Russland. Das Einkommen des Direktors: Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt (und er mehrheitlich nicht in Russland ist), dann im Ausland, ansonsten wahrscheinlich beides.
2) Ja. Ich kenne keine Regelung, die dies verbietet. Ist nur unpraktisch.
1) Das Einkommen der Firma: in Russland. Das Einkommen des Direktors: Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt (und er mehrheitlich nicht in Russland ist), dann im Ausland, ansonsten wahrscheinlich beides.
2) Ja. Ich kenne keine Regelung, die dies verbietet. Ist nur unpraktisch.
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
3. In jedem Fall braucht ein Ausländer, der für eine russische OOO arbeitet, einen Arbeitsvertrag mit der OOO (in dem ihm ausdrücklich gestattet sein muss, dass er eine bezahlte Nebentätigkeit - für die Mutterfirma z.B. - ausüben darf) und eine Arbeitserlaubnis... auch wenn er sich selten in RUS aufhält. Und dann geht eigentlich und offiziell auch kein Multibusiness-Visum, sondern es wäre ein Arbeitsvisum erforderlich (wobei das in der Praxis viele so nicht machen).
Du erntest, was du säst.
- Zejtnot
- Globaler Moderator

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Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Manu hat natürlich Recht. Dieses Aspekt hatte ich nicht im Blick.
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Uwe-Jens
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Zwischen Deutschland und Russland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (eigentlich: Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung). Danach versteuert man sein weltweites Einkommen, also unabhängig davon, wo es erzielt wurde, in dem Land, in dem man sich mehr als 183 Tage pro Jahr aufgehalten hat. Das ist im Zweifel anhand der Ein-/Ausreisestempel im Reisepass nachzuweisen.
Für den OOO-Generaldirektor im konkreten Fall liegt die Sache eigentlich etwas anders. Vorausgesetzt, er erfüllt alle formalen Anforderungen des Migrationsdienstes, d.h. er ist im Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums (Geschäftsvisum Multi-Entry reicht nicht mehr!), hat er ja einen Arbeitsvertrag mit seiner OOO nach russischem Recht. Das darauf gezahlte Gehalt wird sowieso automatisch versteuert, d.h. die OOO als Arbeitgeberin behält die Lohnsteuer ein und überweist sie an die Steuerinspektion.
Wenn der Generaldirektor weniger als 183 Tage im Jahr in Russland ist, dann gilt er als Steuerausländer (нерезидент) und sein russisches Gehalt wird mit 36 Prozent in Russland versteuert (bei mehr als 183 Tagen in Russland als Steuerinländer (резидент) mit 13 Prozent). Das Gehalt, welches er in Deutschland bezieht, versteuert er normal per Steuererklärung bei seinem Heimatfinanzamt in Deutschland.
Wenn der Generaldirektor allerdings überwiegend oder ausschließlich für die russische OOO tätig ist, bekommt der deutsche Arbeitgeber früher oder später ein Problem mit seinem Betriebsstättenfinanzamt, da Gehalt und Sozialaufwand für den GD dann nicht mehr als Kosten der deutschen Firma anerkannt werden. Kurzfristig entsteht also ein Druck, das Gehalt in Russland fließen zu lassen.
Und wie er mit sieben Tagen pro Monat seiner alleinigen Verantwortung für die OOO gegenüber den russischen Behörden gerecht werden will, steht dann auch noch auf einem anderen Blatt.
Für den OOO-Generaldirektor im konkreten Fall liegt die Sache eigentlich etwas anders. Vorausgesetzt, er erfüllt alle formalen Anforderungen des Migrationsdienstes, d.h. er ist im Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums (Geschäftsvisum Multi-Entry reicht nicht mehr!), hat er ja einen Arbeitsvertrag mit seiner OOO nach russischem Recht. Das darauf gezahlte Gehalt wird sowieso automatisch versteuert, d.h. die OOO als Arbeitgeberin behält die Lohnsteuer ein und überweist sie an die Steuerinspektion.
Wenn der Generaldirektor weniger als 183 Tage im Jahr in Russland ist, dann gilt er als Steuerausländer (нерезидент) und sein russisches Gehalt wird mit 36 Prozent in Russland versteuert (bei mehr als 183 Tagen in Russland als Steuerinländer (резидент) mit 13 Prozent). Das Gehalt, welches er in Deutschland bezieht, versteuert er normal per Steuererklärung bei seinem Heimatfinanzamt in Deutschland.
Wenn der Generaldirektor allerdings überwiegend oder ausschließlich für die russische OOO tätig ist, bekommt der deutsche Arbeitgeber früher oder später ein Problem mit seinem Betriebsstättenfinanzamt, da Gehalt und Sozialaufwand für den GD dann nicht mehr als Kosten der deutschen Firma anerkannt werden. Kurzfristig entsteht also ein Druck, das Gehalt in Russland fließen zu lassen.
Und wie er mit sieben Tagen pro Monat seiner alleinigen Verantwortung für die OOO gegenüber den russischen Behörden gerecht werden will, steht dann auch noch auf einem anderen Blatt.
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m_petrovitsh
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Uwe-Jens, wie läuft denn das mit dem GD, der unter 183 Tage in Russland ist, dann weiter?
Es wird der erhöhte Lohnsteuersatz direkt durch die OOO abgeführt aber er muss dieselben Einkünfte auch in Deutschland als Welteinkünfte beim FA anzeigen. Wenn jetzt der DBA Rus-Ger das Besteuerungsrecht an Deutschland verweist, müsste der GD die gezahlten Steuern in Russland doch wiederbekommen? Sonst würde er ja tatsächlich doppelt besteuert und der DBA sinnlos. Oder Russland hat doch das Besteuerungsrecht für die Einkünfte als GD der OOO?
Meinst du, er wird solche Probleme mit der Nachweispflicht haben, für wen der GD die Hauptleistung erbringt? Wenn der GD nachweislich nur 7 Tage im Monat in Russland ist, lässt sich doch sehr gut vermuten, dass er nur diese Zeit für die OOO tätig ist. Bleiben weitere 3 Wochen im Monat in der er wohl vermutlich was in Deutschland macht. Also die meißte Zeit arbeitet er nicht für die OOO. Sonst hätte man ja auch nicht das Problem mit den 183 Tagen.
Es wird der erhöhte Lohnsteuersatz direkt durch die OOO abgeführt aber er muss dieselben Einkünfte auch in Deutschland als Welteinkünfte beim FA anzeigen. Wenn jetzt der DBA Rus-Ger das Besteuerungsrecht an Deutschland verweist, müsste der GD die gezahlten Steuern in Russland doch wiederbekommen? Sonst würde er ja tatsächlich doppelt besteuert und der DBA sinnlos. Oder Russland hat doch das Besteuerungsrecht für die Einkünfte als GD der OOO?
Meinst du, er wird solche Probleme mit der Nachweispflicht haben, für wen der GD die Hauptleistung erbringt? Wenn der GD nachweislich nur 7 Tage im Monat in Russland ist, lässt sich doch sehr gut vermuten, dass er nur diese Zeit für die OOO tätig ist. Bleiben weitere 3 Wochen im Monat in der er wohl vermutlich was in Deutschland macht. Also die meißte Zeit arbeitet er nicht für die OOO. Sonst hätte man ja auch nicht das Problem mit den 183 Tagen.
- zimdriver
- Ehrenmitglied

- Beiträge: 4927
- Registriert: 06 Sep 2005, 20:00
- Wohnort: Moskau- es war einmal
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
... nur ein Einwurf aus eigenem Erleben: Auch bei 220 Tagen pro Jahr auf dem Territorium Russlands kann in Frage gestellt werden, ob nicht der erhöhte Steuersatz anzuwenden und der GD als Steuerausländer betrachtet werden muss. Die russische Steuerbehörde wollte sehen, weshalb ich ständig in anderen Ländern war (Arbeitsvertrag, Geschäftliche Aktivitäten, Agenda der Meetings usw., von den Bordkarten der Flüge ganz zu schweigen).
Russland wird keine Steuern rückerstatten, das DBA hilft da nicht.
Für 7 Tage p.m. in Russland braucht der GD m.W. noch kein Arbeitsvisum, er bleibt locker unter der 90 Tage Grenze. Die Arbeitserlaubnis gibt´s ohne grosse Probleme für die Position, solage es sich um eine tätige Gesellschaft handelt.
Ich denke als Nicht- Fachmann, dass der Mensch seine ESt.- Erklärung über das Welteinkommen in D abzugeben hat und die in Russland gezahlten Steuern (zum erhöhten Steuersatz) vom deutschen Finanzamt anerkannt werden. Dazu ist lediglich die Vorlage der russischen Steuererklärung notwendig. Die Tatsache, dass er nur 7 Tage für die OOO und 3 Wochen für die deutsche GmbH in anderer Mission tätig ist, sollte ausreichen. Aber wie immer: Alles ohne Gewehr. Oder Gewähr.
Russland wird keine Steuern rückerstatten, das DBA hilft da nicht.
Für 7 Tage p.m. in Russland braucht der GD m.W. noch kein Arbeitsvisum, er bleibt locker unter der 90 Tage Grenze. Die Arbeitserlaubnis gibt´s ohne grosse Probleme für die Position, solage es sich um eine tätige Gesellschaft handelt.
Ich denke als Nicht- Fachmann, dass der Mensch seine ESt.- Erklärung über das Welteinkommen in D abzugeben hat und die in Russland gezahlten Steuern (zum erhöhten Steuersatz) vom deutschen Finanzamt anerkannt werden. Dazu ist lediglich die Vorlage der russischen Steuererklärung notwendig. Die Tatsache, dass er nur 7 Tage für die OOO und 3 Wochen für die deutsche GmbH in anderer Mission tätig ist, sollte ausreichen. Aber wie immer: Alles ohne Gewehr. Oder Gewähr.
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m_petrovitsh
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Also da es sich bei einem Doppelbesteuerungsabkommen um einen Vertrag zwischen genau den 2 Staaten handelt, kann ich mir das nicht vorstellen. Entweder sagt der DBA was anderes aus o Russland hätte ihn wohl nicht unterzeichnet. (Ich gehe jetzt mal nicht von den Möglichkeiten einer Bananenrepublik u deren Politik aus)zimdriver hat geschrieben:...
Russland wird keine Steuern rückerstatten, das DBA hilft da nicht.
Deswegen hab i mir mal den DBA Rus- Deu vorgenommen, so lang ist der ja nicht u gut strukturiert zudem.
Artikel 18 und 19 beschäftigen sich mit Ruhegehältern und öffentlichem Dienst, sind daher uninteressant in dem Zusammenhang.DBA Russland hat geschrieben: Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehalter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines beliebigen 12-Monatszeitraums auf, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, und
2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen See- und Luftverkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das diese Transportmittel betreibt.
Artikel 16
Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten
Aufsichtsrats oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
Im Umkehrschluss aus dem roten Absatz 2 schließe ich, dass eine in Deutschland ansässige (z.B. Wohnsitz) Person in Russland die Einkünfte zu versteuern hat, die sie für eine Tätigkeit in Russland erhält, wenn sie sich entweder länger als 182 Tage in Russland aufhält oder die Firma in Russland ihren Gründungs- bzw. Verwaltungssitz besitzt oder eine Betriebsstätte wie Zweigniederlassung vorhanden ist. Daher haben wohl fast alle, ausgenommen vielleicht Handelsvertreter oder Makler die nur kurzfristig in Russland sind, ihre russischen Einkünfte auch in Russland zu versteuern. Welchen Steuersatz sie als Resident oder Nicht-Resident dafür aufgebrummt bekommen, ist schon eine andere Frage.
Ich möchte für meine geistigen Ergüsse auch kein Gewehr abgeben und bin für Verbesserungen offen!
Re: OOO - Geschäftsführer im Ausland
Hallo ROTYN,
ich bin Andrej aus St. Petersburg. Ich habe mich auch mit dieser Frage beschaeftigen muessen, als ich in einer deutschen Firma arbeitete, die aus ihrer Mutterzentrale einen Manager entsandt hat, welcher hier als Generaldirektor fungieren sollte. Wir haben schliesslich die Erfahrung machen muessen, dass ein HANDLUNGSFAEHIGER Generaldirektor in der Gesellschaft EINGESTELLT SEIN MUSS, was bei einem Auslaender Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisa voraus setzt. Geschaeftsvisa reicht nicht aus. Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisa erscheinen bei den in Ihrem Falle geplanten 7 Tage/Monat zu aufwendig, lohnt sich kaum. Alternativ kann ich an die Moeglichkeit denken, die Funktionen des Generaldirektors einer externen Verwaltungsgesellschaft abzugeben. Ich kann Ihnen gern dazu Tipps geben, falls Ihrerseits das entsprechende Interesse besteht. Freue mich auf Ihre Rueckmeldung.
Beste Gruesse
ich bin Andrej aus St. Petersburg. Ich habe mich auch mit dieser Frage beschaeftigen muessen, als ich in einer deutschen Firma arbeitete, die aus ihrer Mutterzentrale einen Manager entsandt hat, welcher hier als Generaldirektor fungieren sollte. Wir haben schliesslich die Erfahrung machen muessen, dass ein HANDLUNGSFAEHIGER Generaldirektor in der Gesellschaft EINGESTELLT SEIN MUSS, was bei einem Auslaender Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisa voraus setzt. Geschaeftsvisa reicht nicht aus. Arbeitserlaubnis und Arbeitsvisa erscheinen bei den in Ihrem Falle geplanten 7 Tage/Monat zu aufwendig, lohnt sich kaum. Alternativ kann ich an die Moeglichkeit denken, die Funktionen des Generaldirektors einer externen Verwaltungsgesellschaft abzugeben. Ich kann Ihnen gern dazu Tipps geben, falls Ihrerseits das entsprechende Interesse besteht. Freue mich auf Ihre Rueckmeldung.
Beste Gruesse
