Wir reden um den heißen Brei. Die Frage ist:
War mindestens einer der beiden Eltern bei der Geburt Deutscher? Wenn ja, behält das Kind beide Staatsbürgerschaften lebenslang, egal wo es geboren wurde.
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Oder waren beide Eltern bei der Geburt keine Deutschen und nur mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland (wie viele Türken)? In diesem Fall gilt (noch) das Optionsmodell und das Kind muss sich mit der Volljährigkeit entscheiden.
Dies ist in den Gesetzen ganz klar geregelt und sollte in keiner einzigen Behörde außer Frage stehen! Wenn Deine Behörde das anders sieht, hier die rechtlichen Details:
Das Optionsmodell ist beschrieben in § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes:
(1) Ein Deutscher, der [...] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit [...] zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. [...]
Diese Pflicht, sich zu entscheiden, gilt also ausschließlich für die fett und rot markierten Fälle. In § 4 sieht man recht klar, dass für Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil Absatz 1 gilt und
nicht Absatz 3 (mit der Pflicht zur späteren Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten):
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. [...]
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Noch Fragen?
* Disclaimer: Sollte das Kind im Laufe des Lebens noch eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen, dann kann es gezwungen werden, dafür die deutsche abzugeben. Aber darum geht es uns hier ja nicht.