ich habe eine Frage zur Stiefkindadoption. In dem Forum gibt es ja schon einige Beiträge dazu, die ich mir auch schon duchgelesen habe. Darin habe ich aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:
Hat jemand Erfahrung damit, welches Exekutivorgan damit gemeint ist?Nach Art. 165 Ziff. 4 des russischen Familiengesetzes ist eine im Ausland durchgeführte Adoption eines russischen Kindes in Russland anzuerkennen, wenn vor der Adoption die vorläufige Adoptionserlaubnis des zuständigen Exekutivorgans eingeholt wurde.
Ich bin deutscher und lebe mit meiner russischen Ehefrau und ihren Kindern in Deutschland. Ich möchte ihre Kinder adoptieren und habe beim zuständigen Amtsgericht den Adoptionsantrag gestellt. Jetzt kam über das Amtsgericht die Prüfung des Landesjugendamtes zurück, mit dem oben zitierten Satz.
Ich war schon beim russischen Konsulat und dort wurde mir nur gesagt, dass es eine Internetseite des russischen Wissenschaftsministeriums gibt. Bei einer Suche bin ich dann auf diese Seite gestoßen: http://www.adoptinrussia.ru/de/. Darin geht es aber nur um die Adoption von Waisenkindern aus Heimen.
Woher bekomme ich eine Adoptionserlaubnis, wenn noch nicht mal das russische Konsulat mir helfen will?
Danke für Eure Hilfe.
Gruß
Günter

