Weiß jetzt ned genau, was mit RVP/VID gemeint ist, aber vermutlich hast du Recht. Ansonsten hab ich dazu noch das gefunden:
"Die russische Aufenthaltserlaubnis bestätigt das Recht eines ausländischen Staatsbürgers bis zum Erhalten einer Niederlassungserlaubnis in Russland befristet wohnen zu dürfen.
Die Aufenthaltserlaubnis steht rechtlich zwischen der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungserlaubnis, da der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ist. So räumt die Aufenthaltserlaubnis den ausländischen Bürger die Möglichkeit ein, in Russland ohne Arbeitsgenehmigung zu arbeiten.
Die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 3 Jahre ohne Recht auf Verlängerung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch im Rahmen einer staatlichen Quote ausgestellt werden. Die entsprechende Quote zur Erteilung von Arbeitsgenehmigungen bestimmt sich jährlich durch eine Regierungsverordnung für jede Region der Russischen Föderation."
Quelle
Das ist ja ein toller Trick...Danke für die Erkenntnis bringenden Zusammenhänge.m5bere2 hat geschrieben: 04 Dez 2018, 18:59 Position des MMZ: wir fordern den Mietvertrag ja nicht für die Antragsstellung des RWP sondern bei der Ausgabe eines Termines/Talons für die Antragsstellung
Und jemand schon damit Erfahrung damit gesammelt? Bekommt man ohne 3-jahres Mietvertrag wirklich keinen Termin?

