Bephep hat geschrieben:... Aber ich glaube nicht das ich verliere,da wird jetzt wirklich ernst gemacht.
Ich muss noch ein Mail schreiben da frage ich einmal nach was das genau ist.
Also bei
i4a -> Ausländerrecht -> Gesetzesänderungen wird das Ganze in verschiedenen Threads und Unterforen seit Jahresbeginn heftigst diskutiert.
Es geht um das
2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetzes, welches das Bundeskabinett kürzlich im Entwurf angenommen hat.
Den Bundestag könnte dieses Pamphlet vernutlich noch überstehen.
Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es beim Bundespräsidenten abgewiesen wird.
Allerspätestens die Rotkittel in Karlsruhe schicken es in der jetzigen Form durch den Shredder.
Eigentlich sollte es ja u.a. nur um die Verschärfung des Ehegattennachzugs von ausl. Ehepartnern zu in D lebenden Ausländern gehen. Relativ versteckt jedoch, ergibt sich aus der aktuellen Fassung auch Folgendes:
Nach der Lektüre des Entwurfes eines zweiten Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz, welches vom BMI kürzlich vorgelegt wurde, möchte ich an dieser Stelle mal auf die gravierenden negativen Konsequenzen für zahlreiche binationale Ehen und Familien und auf die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Schutzes der Familie hinzuweisen.
Da es mich vielleicht persönlich betrifft, möchte ich mich vor allem zum Punkt 17 des Änderungsgesetzes äußern. Darin heißt es: „17. § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden.“ In Punkt 19 des Änderungsgesetzes wird des Paragraph 30 neu geregelt. Demgemäß kann ein Zuzug zu in der BRD lebende Ausländer und gemäß Punkt 17 auch zu Deutschen Ehepartnern nur dann erfolgen, wenn der ausländische Ehegatte mindestens 21. Jahre alt ist und die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er nicht an einem Integrationskurs teilnehmen muss.
Vor allem die erwähnte Neuregelung unter Punkt 17 und 19 entsetzt mich! Wie kann man es deutschen Staatsbürgern verwehren mit einem ausländischen Ehepartner in Deutschland zu leben der unter 21 Jahre alt ist? Diese Altersregelung scheint mir vollkommen willkürlich gesetzt.
Der zweite Satz des Punktes 17 des Änderungsgesetzes scheint mir hingegen noch wesentlich folgenschwerer. Dass zukünftig nur noch ausländische Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie im Ausland ausreichend Deutsch gelernt haben, hat die Folge, dass Deutsche ein Eheleben in Deutschland nur noch mit denjenigen ausländischen Ehegatten führen dürfen, die die Möglichkeit haben in ihren Heimatländern Deutsch zu lernen. Durch diese Regelung werden all diejenigen diskriminiert, die im Ausland keine Möglichkeit haben Deutsch zu lernen. Leider leben nicht alle ausländischen Ehepartner in Metropolen reicher Industrieländer, in denen ein entsprechendes Angebot vorhanden ist. Würde dieser Gesetzesentwurf in der vorgelegten Form verabschiedet werden, so würde dies bedeuten, dass deutsche Staatsbürger in letzter Konsequenz, wenn sie nicht selbst auswandern möchten, sich nur noch in Personen verlieben dürften, die in Ländern mit einer entsprechenden Infrastruktur leben.
Das kann nur unter der Voraussetzung "durchgezogen" weden, dass mindestens die Art. 3 und 6 GG soweit abgeändert werden, dass man sie auch gleich streichen könnte.
Damit aber würde auch ein großer Teil des BGB wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen.
Und deshalb stelle ich doch glatt mal eine Flasche "Rotkäppchen" neben Zejtnots Einsatz.
Ein weiterer Therad zum Thema ist:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 082286/0#0
Grüße,
Zeppelin
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)