Ist schon gut. Ich hatte nur den Eindruck... Lassen wir das.Sparckatze hat geschrieben:Hey Zeppelin, nehm es nicht persönlich! War nicht so gemeint!
Halte Dich/Euch aber auf dem Laufenden, was sich so ergibt. Hilft vielleicht dann anderen.
Sicher wäre es für einige andere hier sehr hilfreich, den weiteren Fortgang Deiner Bemühungen und auch das Ergebnis zu erfahren. Wie Du ja lesen konntest, bist Du nicht der einzige, den das interessiert.
Anwaltliche Beratung kann womöglich hilfreich sein. Ich würde jedoch sehr behutsam gegenüber Deiner ABH auftreten und dort nicht gleich mit einem Anwalt auf der Matte stehen.
Unsere ABH ist nämlich äußerst liberal und entgegenkommen, würde aber vermutlich sofort auf stur schalten, wenn man da nicht erst einmal vorsichtig mit der Bitte um Verständnis anfragt. Ich habe dort mit meiner Strategie schon einiges Entgegenkommen auch in ziemlich grenzwertigen Fällen bekommen - bzw. die Ausländer, in deren Interesse ich dort aktiv gewesen bin.
Aber da ist wirklich jede ABH anders. Man kann es leider nicht anders sagen, doch in diesem Bereich gilt ganz besonders die Maxime: "Wo Willy auch Wegy".
@ Glider: Ich bin mir nicht sicher, Deine letzten Ausführungen richtig verstanden zu haben. Der Deutsche Staat verneint ja keineswegs grundsätzlich die Anerkennung von Härtefällen im betroffenen Umfeld. Sonst gäbe es ja nicht explizit den 36 AufenthG (und viele andere Gesetze).
Was nun aber die Mehrstaatlichkeit (mehrfache Staatsangehörigkeit) mit Art. 6 GG zu tun haben sollte, entzieht sich meinem Verständnis. Immerhin gibt es ja das Institut der Niederlassungserlaubnis, welches problemlose Reisefreiheit ermöglicht - und eine solche hat die Frau des TO ja wohl.
Natürlich ist es eine Zumutung, die Pflegschaft für Eltern im entfernten Ausland gewährleisten zu müssen.
Und genau darin sehe ich den Ansatzpunkt, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte als Argumentationsgrundlage heranzuziehen.
Nun käme es für deren Nachweis zunächst darauf an, mittels russischer Abstammungs- und Sterbeurkungen darzulegen, dass die Frau des TO die einzige noch verbliebene Nachkomme bzw. nahe Verwandte der alten Dame ist, die zur Leistung der erforderlichen Pflege in der Lage wäre.
