Zejtnot hat geschrieben:Es gibt halt nur einige wenige, die es sehr genau nehmen und deswegen irgendwann mal bei einer deutschen Auslandsvertretung angefragt haben ... beispielsweise Novosibirsk.
Und dann hat diese Auslandsvertretung offenbar Blech erzählt! Die Begründung für diese Aussage kommt gleich.
Aber vorweg:
Sorry liebe Leute. Ich will niemand belehren. Doch wir sollten doch besonders hier keine Unsachlichkeiten streuen.
Allerdings ist die Sache mit dem Ehefähigkeitszeugnis (EFZ) ohnehin kompliziert genug und kann sehr leicht missverstanden werden. Ich hatte mich jedoch mal sehr intensiv mit dem Thema befasst und dazu auch Auskünfte bei anerkannten Fachleuten (Standesbeamte und deren Aufsichtsbehörden) eingeholt.
Das Ergebnis davon steht in den FAQ zum Heiraten in D: Für ein deutsch-russisches Paar kann es bis heute definitiv kein Ehefähigkeitszeugnis geben, weil die Russische Föderation ihrerseits solch ein Dokument nicht vorsieht.
Deshalb ist bei jeder solchen Heirat vor einem deutschen Standesamt dieses dämliche OLG-Verfahren zur "Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses" notwendig.
Und für dieses reichen beide Verlobte ihre Abstammungsnachweise ein und dann stellt das OLG und nicht das Standesamt fest, dass einer Ehe rechtlich nichts entgegen steht. (Dass die Gerichte dabei gern auch mal ganz subjektiv 'moralische' Bedenken anmelden, lasse ich mal außen vor.)
Rechtsgrundlage dafür ist der
§ 1309 Abs. 2 BGB i.V.m. dem EGBGB §§ 13-24.
Was nun im von Zejtnot geschilderten Fall passiert ist, scheint zunächst schleierhaft. Doch das Standesamt wird wohl gesagt haben, okay, wenn die Russen darauf bestehen, tun wir mal so als ob...
Das ergibt sich aus Zejtnots Schilderungen, dass er auch die Geburtsurkunden seiner Schwiegereltern vorlegen musste. Und darauf hin bekam er offenbar ein Dokument ausgestellt, dass besagt, dass einer Eheschließung nach dt. Recht nichts entgegen steht. Oder aber sie haben dazu sogar ihr OLG befragt und grünes Licht bekommen.
Das hätten die Russen ihm aber gar nicht zumuten dürfen, denn sie können nur verlangen, was ihre Gesetze vorschreiben. Und afaik reicht ja da, wie viele hier schon schrieben eine erweiterte Meldebescheinigung (die übrigens korrekt Aufenthaltsbescheinigung heißt), in der auch der Familienstand angegeben ist.
Um es nochmals klar und einfach auszudrücken: ein EFZ bezieht sich immer auf beide Verlobte zusammen und kann niemals für einen von beiden ausgestellt werden.
Bei zwei Verlobten aus Staaten, die EFZ ausfertigen, kann der Standesbeamte in D von Amts wegen feststellen, dass keine Ehehindernisse nach dem Recht beider beteiligter Staaten vorliegen. Umgekehrt ist das genau so.
Andernfalls ist hier in D eben das Verfahren nach dem schon zitierten § 1309 Abs. 2 BGB fällig.
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)