Sibirier hat geschrieben:
Überhöhte Geschwindigkeit ohne Vorstrafen gilt immer noch als fahrlässig, so wie auch "Paulchen" hier geschrieben hat. Deswegen ist auch der dt. Staatsanwalt dieses Verfahren so angegangen....
Überhöhte Geschwindigkeit allein, selbst mit Vorstrafen, begründet keinen Vorsatz, so dass ein Totschlag oder womöglich Mord auszuschließen ist, soweit nicht eine entsprechende innere Motivationslage des Täters nachgewiesen werden kann.
Der Grad der Fahrlässigkeit ist nur bei der Strafhöhenbemessung innhalb des Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung von Bedeutung. Ob 100 km/h in Moskau wirklich so grob fahrlässig sind, finde ich schwer zu sagen, auch wenn es für Deutsche Ohren auf anhieb sehr danach klingt. Jedes mal wenn ich in Moskau Auto fahre stelle ich fest, dass der Verkehr nachts auf den großen Straßen mit etwa 80-90 km/h fließt und dass praktisch nie irgendjemand an irgendeinem Zebrastreifen anhält. Ich bin davon jedesmal schockiert aber es ist geradezu gefährlich, als Autofahrer bei so einer Fließgeschwindigkeit an einem Zebrastreifen plötzlich zu bremsen. Der Auffahrunfall ist fast garantiert bzw. folgende Autos werden so wagehalsige Manöver machen, um vorbei zu kommen, dass man als Bremser die Passenten sogar noch gefährdet, weil die vor Freude über einen aufmerksamen Fahrer womöglich nicht mehr richtig aufpassen und losgehen. In Moskau ist es daher von einem Fußgänger fahrlässig, darauf zu vertrauen, das jemand einfach so halten wird und dass, wenn einer hält, er einfach so rübergehen kann. Pervers aber genau das was ich bisher beobachtet habe. Diese Moskauer Verhältnissen wären daher bei dem Strafvorwurf als strafmindern zu berücksichtigen.
Für mich persönlich ist es interessanter zu erfahren, wie das Zivilverfahren der Angehörigen ausgeht...
Die beiden direkten Anspruchsteller haben den Unfall (leider) nicht überlebt so dass für sie auch keine Unterhaltsforderungen entstanden sind. Angehörige können (nach deutschen Recht) daher nicht irgendwelche Unterhaltsansprüche der Verstorbenen geltend machen, auch kein Schmerzensgeld, da wegen des sofortigen Unfalltodes noch vor Ort messbare Schmerzen nicht entstanden sin. Ich weiss dass auch das pervers klingt aber es ist die Rechtswirklichkeit und vom Bundesgerichtshof mehrfach so bestätigt worden. So können die Angehörigen hier wohl nur eigene Ansprüche geltend machen, also wenn sie von den Verstorbenen zuvor monatlich Unterhalt bekommen haben und das weggefallen ist (was bei Student wie hier unwahrscheinlich sein dürfte) oder wenn die Nachricht von dem Tod körperliche Schäden (Schock, Infarkt o.ä.) verursacht hat.
Das Ergebnis des Zivilverfahrens dürfte daher (zumindest nach deutschem Recht) ebenfalls für die Öffentlichkeit eher unbefriedigend ausgehen....