Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Du willst eine russisch-deutsche Ehe eingehen, die allgemeinen Tipps im Internet helfen Dir aber nicht mehr weiter? Oder Du bist schon russisch-deutsch verheiratet und hast einen guten Rat für andere binationale Ehen? Dann melde Dich hier zu Wort!
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OmniMagF

Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von OmniMagF »

Hallo,

Frage 1: (wichtig!)
für ein Heiratsvisum nach Deutschalnd benötigt man unter anderem:
eine schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Verlobten, dass er die bis
zur Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66 – 68 AufenthG
übernimmt. Die Unterschrift des Verlobten muss beglaubigt sein oder es muss eine
Passkopie des Verlobten beiliegen
Jetzt waren meine Eltern (weil ich kein Einkommen habe) bei der Auslandsbehörde und haben eine Bescheinigung für 25 € bekommen dass sie Bürgen. (Das die Eltern das übernehmen ist auch ok meinte die Botschaft in Moskau).
Aber soweit ich weiß ist auf diesem Formular garkeine Unterschrift drauf - oder ist das alles längst von dem Auslandsamt beglaubigt und genügt dieses Formular?
Muss eine Passkopie dabei liegen? Dann von meinen Eltern oder von mir? Oder ist das alles schon in dem Bürgschaftsformular enthalten.
(Sorry aber will alles richtig machen ;-))

Frage 2:
Jetzt nochmal eine allgemeine Frage:
Ich lese immer dass es auf das Heiratsvisum keinen Anspruch gibt. M.E. könnte sich doch aber ein Anspruch aus Art 12 EGMK ergeben:
§ Art.12 EMRK - Recht auf Eheschließung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Da die Konvention in D mit dem Rang von bundesrecht gilt (Art 25 GG) wären deutsche Behörden daran gebunden, auch die Botschaft.
Die EMRK ist auch in Russland gültig. Aber betroffen sind bei einer Versagung des Visums ja beide Verlobten, darum könnten wohl auch beide Klagen. (Vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.)

Ein Eingriff in Art 12 liegt vor bei
etwa bei Ausweisungen, Auslieferungen oder Einreiseverboten, wenn der Partner
in einem anderen Staat lebt.
Frenz, Handbuch Europarecht,Band 4, S. 467.
Irgendwie ganz interessant..

Naja, wichtig ist mir aber vor allem die erste Frage, damit ich die richtige Bürgschaftserklärung habe!!!

Grüße
Marco
Zar/iza
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von Marco »

Auf der Verpflichtungserklärung ist normalerweise die beglaubigte Unterschrift deiner Eltern oder eines Elternteils. Die werden schon das richtige Formular bekommen haben.

Das Recht zu Heiraten nimmt dir ja auch nienamd. Du kannst auch in Russland heiraten. ;)

Dein Auszug aus dem Kommentar ist ziemlich unvollständig. Selbst wenn ein Eingriff in Art.12 vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass der Eingriff ungerechtfertigt ist.
Zeppelin
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von Zeppelin »

Du scheinst mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

Außerdem ist Dir wohl nicht bekannt, welchen Sinn die Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit einem Visum zum Zweck der Eheschließung hat?

Es ist ja durchaus möglich, dass jemand mit einem 'Heiratsvisum' hier her kommt, dann aber nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eine Eheschließung zustande kommt.
Somit träfen hier einige Umstände ein, denen gegenüber sich der Gesetzgeber gegenüber den einladenden Personen absichert.

Aber die VE Deiner Eltern liegt ja vor und alles andere ergibt sich aus den Dokumenten des Standesamtes, welche überhaupt die Grundlage für die Erteilung eines 'Heiratsvisums' hergeben. Darauf hast Du ja wohl unterschrieben, dass Du gewillt bist, Deine Verlobte zu heiraten?

Was soll also Deine ganze Panik?
Das Visum zur Heirat wird das Konsulat nur dann verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen sollten, Deiner Verlobten aufgrund früherer Visaverstöße oder eventueller Straftaten die Einreise zu verweigern.

Das wird doch wohl kaum zutreffen? Dann gibt es auch keinen Grund zur Panik.

Man muss sich aber nicht wundern, wenn man sich nicht an die Spielregeln hält.

Wir - und sehr viele andere - konnten jedenfalls ohne Bemühungen der europäischen Gerichtsbarkeit heiraten. :lol:
"Wir brauchen Bürokratie, um unsere Probleme zu lösen. Aber wenn wir sie erst haben, hindert sie uns, das zu tun, wofür wir sie brauchen." (Ralf Dahrendorf)
OmniMagF

Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von OmniMagF »

Das Recht zu Heiraten nimmt dir ja auch nienamd. Du kannst auch in Russland heiraten.
Wirklich überzeugend finde ich das nicht weil ja eine Eheschließung in Deutschland dann eben nicht möglich ist. Die EMRK soll ja gerade im gesamten Raum gelten. Ohne Einreise ist in D eine Eheschließung jedenfalls nicht möglich.
Selbst wenn ein Eingriff in Art.12 vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass der Eingriff ungerechtfertigt ist.
Ich denke ein Eingriff ist es auf jeden Fall.

In der Rechtfertigung müsste eine Interesenabwägung stattfinden. Wenn in einem Fall der Verweigerung aber keine Gründe bekannt sind die für eine Ablehnung sprechen sehe ich keine Möglichkeit den Eingriff zu rechtfertigen.

Auf der Homepage der Botschaft in Moskau steht auch nur:
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengen-Visum) besteht nicht (§ 6 AufenthG).

Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 AufenthG unanfechtbar.
Zum Heiratsvisum steht da nichts.;)
OmniMagF

Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von OmniMagF »

@ Zeppelin

Im Moment schieße ich garnicht.. Ich habe auch keine Lust zu klagen oder sonstwas zu tun, es war nur eine Frage aus Interesse. (Soll es auch geben ;))

So wie ich das Merkblatt zum Heirtasvisum verstehe kann man auch ein Visum beantragen ohne vorher im Standesamt gewesen zu sein. Daher habe ich noch garnchts unterschrieben.
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harald63
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von harald63 »

OmniMagF hat geschrieben:
Das Recht zu Heiraten nimmt dir ja auch nienamd. Du kannst auch in Russland heiraten.
Wirklich überzeugend finde ich das nicht weil ja eine Eheschließung in Deutschland dann eben nicht möglich ist. Die EMRK soll ja gerade im gesamten Raum gelten. Ohne Einreise ist in D eine Eheschließung jedenfalls nicht möglich.
Selbst wenn ein Eingriff in Art.12 vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass der Eingriff ungerechtfertigt ist.
Ich denke ein Eingriff ist es auf jeden Fall.

In der Rechtfertigung müsste eine Interesenabwägung stattfinden. Wenn in einem Fall der Verweigerung aber keine Gründe bekannt sind die für eine Ablehnung sprechen sehe ich keine Möglichkeit den Eingriff zu rechtfertigen.

Auf der Homepage der Botschaft in Moskau steht auch nur:
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengen-Visum) besteht nicht (§ 6 AufenthG).

Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 AufenthG unanfechtbar.
Zum Heiratsvisum steht da nichts.;)
Wenn ein Heiratsvisum erteilt werden *müsste*, würden wir künftig unsere Freundinnen immer einfach per Heiratsvisum für ein paar Wochen hierherholen und könnten uns den ganzen anderen Mist sparen. :D

Wenn ein Visum versagt wird, kann man remosntrieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber letztendlich nie.

Artikel 12 ist auch recht allgemein gehalten. Man könnte auch daraus ableiten, das Polygamie erlaubt ist :D
Zeppelin
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von Zeppelin »

Willst Du Dich jetzt als angehender Jurist profilieren oder geht es Dir um die Visafrage.

Die Heirat kann Dir bei vorliegend er nötigen Voraussetzungen des EGBGB niemand verbieten. Aber daraus ergibt sich seit der letzten Novelle des AufenthG nicht mehr automatisch ein Zuzugs- bzw. Aufenthaltsrecht nach § 28/1 AufenthG.

Aber was soll es: Visa sind freiwillige Erlaubnisse der erteilenden Staaten, auf die es keinen Anspruch gibt!

Sie werden aber i.A. problemlos erteilt, wenn es keine Hinderungsgründe gibt.
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Zeppelin
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von Zeppelin »

OmniMagF hat geschrieben:So wie ich das Merkblatt zum Heirtasvisum verstehe kann man auch ein Visum beantragen ohne vorher im Standesamt gewesen zu sein. Daher habe ich noch garnchts unterschrieben.
Da hast Du etwas falsch verstanden oder hast Dich angesichts nicht eindeutiger Web-Seiten irritieren lassen.
Ein Visum zum Zweck der Eheschließung setzt zwingend voraus, dass vorab durch das Standesamt in Zusammenwirken mit OLG/KG geklärt wurde, dass kein Ehehindernis vorliegt.

Voraussetzung dafür ist wiederum die vorherige reguläre Anmeldung zur Eheschließung.

Wenn Du anderer Ansicht bist, zitiere doch bitte die Passagen aus den Merkblättern des Konsulats, die Deine Verunsicherung/Überzeugung ausmachen.
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OmniMagF

Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von OmniMagF »

Beantragung eines Visums bei b eabsichtigter Eheschließung :
· Auslandspass und zwei Kopien der Seite mit den persönlichen Daten
· Inlandspass und Kopien der Seiten mit den persönlichen Daten, der Seite mit der
Anmeldung am Wohnsitz und der Seiten mit den Eintragungen über die ausgestellten
Auslandspässe
· drei in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch auf der Homepage der Botschaft
http://www.moskau.diplo.de erhältlich) mit aufgeklebten Passfotos und ein zusätzliches
Passfoto für das Visum
· zwei eigenhändig unterschriebene Erklärungen gemäß § 55 AufenthG (auch auf der
Homepage erhältlich)
· Bestätigung des deutschen Standesamtes, dass alle Voraussetzungen zur
Eheschließung erfüllt sind
oder
- Geburtsurkunde mit Apostille
- Ledigkeitsbescheinigung
- ggf. weitere Personenstandsurkunden/-bescheinigungen mit Apostille (z.B.
Scheidungsurkunden, standesamtliche Bescheinigungen über Vorehen,
Sterbeurkunden früherer Ehepartner)
- eine schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Verlobten, dass er die bis
zur Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66 – 68 AufenthG
übernimmt. Die Unterschrift des Verlobten muss beglaubigt sein oder es muss eine
Passkopie des Verlobten beiliegen
· Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache: grundsätzlich nachzuweisen
durch das Zertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe Instituts. Näheres hierzu entnehmen
Sie bitte dem Merkblatt „Sprachnachweis bei Ehegattennachzug“.
· Visagebühr: 60,- Euro in Russischen Rubeln, abhängig vom Umtauschkurs.
Das "oder" irritiert mich.
Und nein, ich will mich nicht profilieren.
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Dietrich
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Re: Bürgschaftserklärung und Anspruch auf Heiratsvisum

Beitrag von Dietrich »

Bei der zweiten Möglichkeit (nach dem "oder") werden die wohl die entsprechenden Unterlagen dann von sich aus zu dem für dich zuständigen Standesamt weiterleiten.
Prüfen werden die deine "Ehefähigkeit" dann eben nach Beantragung des Visums. Und das mit dem Visum dauert dann eben länger.
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
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